OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.07.2020
Verg 17/16
Normen:
GWB a.F. § 107 Abs. 2;

Geltendmachung von Vergabeverstößen durch einen insolventen Bieter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen Verg 17/16

DRsp Nr. 2020/12364

Geltendmachung von Vergabeverstößen durch einen insolventen Bieter

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines potentiellen Bieters bzw. eines Interessenten an dem ausgeschriebenen Auftrag eröffnet, so ist er zur Geltendmachung von Vergaberechtsverstößen (hier: durch den Insolvenzverwalter) nur berechtigt, wenn er noch ein Interesse an dem Auftrag hat. Dies setzt zumindest voraus, dass der Interessent sein operatives Geschäft trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung fortführen wird.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland (Spruchkörper Köln) vom 29. April 2016 (VK VOL 30/15) im Tenor zu 1) bis 3) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag vom 3. November 2015 zurückgewiesen.

2.

Die Anträge vom 1. Juli 2016 und vom 11. November 2019 auf erweiterte Akteneinsicht und auf Gewährung einer Schriftsatzfrist für ergänzenden Vortrag werden abgelehnt.

3.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

4.

Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

5.