Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland (Spruchkörper Köln) vom 29. April 2016 (VK VOL 30/15) im Tenor zu 1) bis 3) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag vom 3. November 2015 zurückgewiesen.
2.Die Anträge vom 1. Juli 2016 und vom 11. November 2019 auf erweiterte Akteneinsicht und auf Gewährung einer Schriftsatzfrist für ergänzenden Vortrag werden abgelehnt.
3.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.
4.Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.
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