OLG Hamm - Beschluss vom 03.03.2020
21 U 118/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; ZPO § 600 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 74/17

Geltendmachung von Werklohnansprüchen im Urkundenprozess

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 21 U 118/18

DRsp Nr. 2020/15725

Geltendmachung von Werklohnansprüchen im Urkundenprozess

Der Grundkonzeption des Urkundenverfahrens ist immanent, dass sich im Nachverfahren ergeben kann, dass ein Vorbehaltsurteil keinen Bestand hat.

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 05.07.2018 verkündete Teil-Vorbehalts- und Endurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; ZPO § 600 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.