OLG Hamm - Beschluss vom 07.04.2020
21 U 118/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; ZPO § 600 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 74/17

Geltendmachung von Werklohnansprüchen im Urkundenprozess

OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 21 U 118/18

DRsp Nr. 2020/15727

Geltendmachung von Werklohnansprüchen im Urkundenprozess

Der Grundkonzeption des Urkundenverfahrens ist immanent, dass sich im Nachverfahren ergeben kann, dass ein Vorbehaltsurteil keinen Bestand hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.07.2018 verkündete Teil-Vorbehalts- und Endurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 159.150,60 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; ZPO § 600 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.