KG - Urteil vom 02.03.2021
21 U 1098/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 650c Abs. 2 S. 2; BGB § 650c Abs. 3; BGB § 650d;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 126/20

Geltendmachung von Werklohnansprüchen wegen Mehrleistungen im Wege einstweiliger Verfügung

KG, Urteil vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 21 U 1098/20

DRsp Nr. 2021/3944

Geltendmachung von Werklohnansprüchen wegen Mehrleistungen im Wege einstweiliger Verfügung

1. Die Dringlichkeitsvermutung von § 650d BGB begünstigt auch Verfügungsanträge, die auf einstweilige Zahlungen an den Unternehmer gerichtet sind. 2. Die Dringlichkeitsvermutung entfällt nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen abgeschlossen hat und Schlussrechnungsreife eingetreten ist. 3. Nach § 650c Abs. 2 S. 2 BGB wird nur vermutet, dass die in einer Urkalkulation enthaltenen Rechnungsansätze den tatsächlich erforderlichen Kosten entsprechen. Auf die Mehrvergütung als solche, die der Unternehmer als Endergebnis der Preisfortschreibung unter Verwendung der Urkalkulation ermittelt hat, erstreckt sich die Richtigkeitsvermutung nicht. 4. § 650c Abs. 3 BGB enthält keine gesetzliche Vermutung, wonach 80 % der vom Unternehmer wegen einer Leistungsänderung beanspruchten Mehrvergütung in einem gerichtlichen Verfahren als zutreffend ermittelt gilt. 5. Verrechnet der Besteller eine Zahlung, die er auf eine einstweilige Zahlungsverfügung geleistet hat, im Rahmen der weiteren Vertragsdurchführung zu Unrecht mit anderen Vergütungspositionen, kann der Unternehmer gemäß § 650d BGB eine erneute einstweilige Verfügung gegen ihn beantragen.