LG Essen, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 329/04
Geltung des Grundsatzes der Auskehr des Sicherheitseinbehalts trotz aufgetretener Mängel auch bei Mängeln, die bereits vor Abnahme zutagegetreten sind
OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 21 U 84/05
DRsp Nr. 2006/2469
Geltung des Grundsatzes der Auskehr des Sicherheitseinbehalts trotz aufgetretener Mängel auch bei Mängeln, die bereits vor Abnahme zutagegetreten sind
»Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Auftragnehmer bei Bereitstellung der vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft die Auskehr des Sicherheitseinbehalts trotz aufgetretener Mängel verlangen kann (BGH BauR 2001, 1893, 1895; BauR 2002, 1543, 1544) und bei Nichtauszahlung die Bürgschaft zurückfordern kann (BGH BauR 2000, 1501, 1502 f.), gilt auch bei Mängeln, die bereits vor Abnahme zutagegetreten sind.«