VGH Hessen - Urteil vom 17.06.2010
4 C 713/09.N
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 9, 15, 20; BauGB § 10 Abs. 3 S. 1; BauGB § 10 Abs. 4; BauGB § 34; GG Art. 14; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
DÖV 2010, 867

Geltung des Verkündungsgebotes des § 10 Abs. 3 S 1 Baugesetzbuch (BauGB) für Bebauungsplan, Begründung und zusammenfassende Erklärung; Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans eingegangenen Anregungen und Bedenken als Bestandteil der Abwägung; Vereinbarkeit des Beschlusses von in Ausschüssen vorstrukturierten Beschlussempfehlungen ohne eigene Plenardebatte durch die Stadtverordnetenversammlung mit dem Abwägungsgebot; Begrenzung des Schutzes des Eigentums des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG auf einfaches Recht; Abwägungsfehler bei Entziehung der Bebaubarkeit eines Grundstücks durch Festsetzung einer privaten Grünfläche

VGH Hessen, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 4 C 713/09.N

DRsp Nr. 2010/13879

Geltung des Verkündungsgebotes des § 10 Abs. 3 S 1 Baugesetzbuch (BauGB) für Bebauungsplan, Begründung und zusammenfassende Erklärung; Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans eingegangenen Anregungen und Bedenken als Bestandteil der Abwägung; Vereinbarkeit des Beschlusses von in Ausschüssen vorstrukturierten Beschlussempfehlungen ohne eigene Plenardebatte durch die Stadtverordnetenversammlung mit dem Abwägungsgebot; Begrenzung des Schutzes des Eigentums des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG auf einfaches Recht; Abwägungsfehler bei Entziehung der Bebaubarkeit eines Grundstücks durch Festsetzung einer privaten Grünfläche

1. Das Verkündungsgebot des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB betrifft nur den Bebauungsplan selbst, nicht aber die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB.2. Die Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans eingegangenen Anregungen und Bedenken ist Bestandteil der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Es kann mit dem Abwägungsgebot zu vereinbaren sein, wenn die Stadtverordnetenversammlung in Ausschüssen vorstrukturierte Beschlussempfehlungen ohne ausführliche eigene Plenardebatte beschließt und sich die von den Ausschüssen formulierten Erwägungen zu eigen macht.