Geltung des Verkündungsgebotes des § 10 Abs. 3 S 1 Baugesetzbuch (BauGB) für Bebauungsplan, Begründung und zusammenfassende Erklärung; Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans eingegangenen Anregungen und Bedenken als Bestandteil der Abwägung; Vereinbarkeit des Beschlusses von in Ausschüssen vorstrukturierten Beschlussempfehlungen ohne eigene Plenardebatte durch die Stadtverordnetenversammlung mit dem Abwägungsgebot; Begrenzung des Schutzes des Eigentums des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG auf einfaches Recht; Abwägungsfehler bei Entziehung der Bebaubarkeit eines Grundstücks durch Festsetzung einer privaten Grünfläche
VGH Hessen, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 4 C 713/09.N
DRsp Nr. 2010/13879
Geltung des Verkündungsgebotes des § 10 Abs. 3 S 1 Baugesetzbuch (BauGB) für Bebauungsplan, Begründung und zusammenfassende Erklärung; Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans eingegangenen Anregungen und Bedenken als Bestandteil der Abwägung; Vereinbarkeit des Beschlusses von in Ausschüssen vorstrukturierten Beschlussempfehlungen ohne eigene Plenardebatte durch die Stadtverordnetenversammlung mit dem Abwägungsgebot; Begrenzung des Schutzes des Eigentums des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nach Art. 14GG auf einfaches Recht; Abwägungsfehler bei Entziehung der Bebaubarkeit eines Grundstücks durch Festsetzung einer privaten Grünfläche
1. Das Verkündungsgebot des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB betrifft nur den Bebauungsplan selbst, nicht aber die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4BauGB.2. Die Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans eingegangenen Anregungen und Bedenken ist Bestandteil der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7BauGB. Es kann mit dem Abwägungsgebot zu vereinbaren sein, wenn die Stadtverordnetenversammlung in Ausschüssen vorstrukturierte Beschlussempfehlungen ohne ausführliche eigene Plenardebatte beschließt und sich die von den Ausschüssen formulierten Erwägungen zu eigen macht.
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