Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt L. - "Windenergie K.-K.-H./Konzentrationszonen für die Windenergieanlagen" - insoweit unwirksam ist, als mit ihr die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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