BVerwG - Urteil vom 29.10.2020
4 CN 2.19
Normen:
BauGB § 6 Abs. 5 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 170, 26
BauR 2021, 652
DÖV 2021, 317
NVwZ 2021, 421
ZfBR 2021, 275
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 100/15

Geltungsbereich als der gesamte Außenbereich der Gemeinde bei Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen; Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans

BVerwG, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 4 CN 2.19

DRsp Nr. 2021/933

Geltungsbereich als der gesamte Außenbereich der Gemeinde bei Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen; Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans

Die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB muss ihren Adressaten den räumlichen Geltungsbereich der Darstellungen hinreichend deutlich machen. Dieser Geltungsbereich ist bei Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der gesamte Außenbereich der Gemeinde.

Tenor

Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt L. - "Windenergie K.-K.-H./Konzentrationszonen für die Windenergieanlagen" - insoweit unwirksam ist, als mit ihr die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

BauGB § 6 Abs. 5 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I

Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Flächennutzungsplans mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.