OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.12.2017
7 D 100/15.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 6 Abs. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BauR 2018, 468

Darstellung des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen im Außenbereich der Gemeinde; Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie als Vorrangzone bzgl. Änderung des Flächennutzungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 7 D 100/15.NE

DRsp Nr. 2018/1370

Darstellung des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen im Außenbereich der Gemeinde; Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie als Vorrangzone bzgl. Änderung des Flächennutzungsplans

Bei den harten Tabuzonen handelt es sich nur um solche Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung scheitern würde, da der Verwirklichung des Planes auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind so einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen.

Tenor

Die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt M. - "Windenergie-L. Konzentrationszonen für Windenergieanlagen" ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 6 Abs. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3; GG Art. 14 Abs. S. 1, 2;