VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.04.2010 8 S 1529/08
Normen:
LBO § 5 Abs. 7 S. 2; LBO § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LBO § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2010, 617
NVwZ-RR 2010, 631
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1640/07
Geltungsbereich der Höchstmaße für die Wandhöhe und Wandfläche nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Landesbauordnung (LBO) für die Einhaltung einer Abstandsfläche; Erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 S. 2 Landesbauordnung (LBO) gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 8 S 1529/08
DRsp Nr. 2010/8135
Geltungsbereich der Höchstmaße für die Wandhöhe und Wandfläche nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Landesbauordnung (LBO) für die Einhaltung einer Abstandsfläche; Erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 S. 2 Landesbauordnung (LBO) gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche
1. Die Höchstmaße für die Wandhöhe und die Wandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO gelten auch, wenn mit einem der in dieser Vorschrift genannten Gebäude eine Abstandsfläche eingehalten wird. Sie sind in einem solchen Fall nicht im Verhältnis zur konkreten Abstandsflächentiefe relativierbar.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.