VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.04.2010
8 S 1529/08
Normen:
LBO § 5 Abs. 7 S. 2; LBO § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LBO § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2010, 617
NVwZ-RR 2010, 631
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1640/07

Geltungsbereich der Höchstmaße für die Wandhöhe und Wandfläche nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Landesbauordnung (LBO) für die Einhaltung einer Abstandsfläche; Erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 S. 2 Landesbauordnung (LBO) gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 8 S 1529/08

DRsp Nr. 2010/8135

Geltungsbereich der Höchstmaße für die Wandhöhe und Wandfläche nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Landesbauordnung (LBO) für die Einhaltung einer Abstandsfläche; Erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 S. 2 Landesbauordnung (LBO) gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche

1. Die Höchstmaße für die Wandhöhe und die Wandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO gelten auch, wenn mit einem der in dieser Vorschrift genannten Gebäude eine Abstandsfläche eingehalten wird. Sie sind in einem solchen Fall nicht im Verhältnis zur konkreten Abstandsflächentiefe relativierbar.