VG Karlsruhe - Urteil vom 26.09.2022
1 K 2548/21
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BauGB § 24 Abs. 3 S. 1; BauGB § 27 Abs. 1 S. 1; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1; BGB § 467 S. 1; GemO § 37 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gemeindliches Vorkaufsrecht; Mengenkauf; Wohl der Allgemeinheit; Bevölkerungsstruktur; Soziale Durchmischung; Bodenbevorratung; Schaffung von Wohnraum; Bebauungsplan; Planakzessorietät; Abwendungsbefugnis; Öffentlichkeitsgrundsatz; Ermessensfehler

VG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2022 - Aktenzeichen 1 K 2548/21

DRsp Nr. 2022/16983

Gemeindliches Vorkaufsrecht; Mengenkauf; Wohl der Allgemeinheit; Bevölkerungsstruktur; Soziale Durchmischung; Bodenbevorratung; Schaffung von Wohnraum; Bebauungsplan; Planakzessorietät; Abwendungsbefugnis; Öffentlichkeitsgrundsatz; Ermessensfehler

1. Die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 BauGB an nur einem von mehreren zu einem Gesamtpreis veräußerten Grundstücken, an denen jeweils ein gemeindliches Vorkaufsrecht besteht, ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 467 Satz 1 BGB in entsprechender Anwendung zulässig. 2. Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit in § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat sich konkret an den jeweiligen städtebaulichen Zielen des in § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Katalogs zu orientieren. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts ist nicht durch einen hiervon losgelösten ("beliebigen") Gemeinwohlbelang zu rechtfertigen. 3. Bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB schließt das Wohl der Allgemeinheit im Fall des Bestehens eines Bebauungsplans die dort festgesetzten (sonstigen) Gemeinwohlbelange mit ein. Dies folgt aus dem normativen Zusammenhang von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 BauGB mit der Abwendungsbefugnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2021 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.06.2021 werden aufgehoben.