OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2022
10 B 980/22
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 2511/21

Genehmigung der Nutzung der Wohnungen in dem auf dem Grundstück stehenden Gebäude als Monteurwohnungen hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2022 - Aktenzeichen 10 B 980/22

DRsp Nr. 2022/14326

Genehmigung der Nutzung der Wohnungen in dem auf dem Grundstück stehenden Gebäude als Monteurwohnungen hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 6 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.