VGH Hessen - Urteil vom 07.05.2009
6 C 1142/07.T
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; BImSchG § 3; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; BImSchG § 10 Abs. 3 S. 3, 4; BImSchG a.F. § 16 Abs. 1; TA Luft Nr. 4.1S. 4 Buchst. c; TA Luft Nr. 4.2.2S. 1 Buchst. a; TA Luft Nr. 4.3.2Buchst. a; TA Luft Nr. 4.6.2.1; BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 11; BBodSchG § 2 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 30; BauGB § 36 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUR 2009, 504

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsanlage in Heringen (Werra); Klagebefugnis einer Kommune und eines Bewohners eines Grundstücks in der Nähe einer Verbrennungsanlage; Voraussetzungen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; Geltendmachung einer Verletzung drittschützender immissionsschutzrechtlicher Vorschriften; Rüge der Verletzung von Vorschriften über die Auslegung von Antragsunterlagen; Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen bei Einhaltung der Immissionswerte; Fehlerfreiheit und Rechtmäßigkeit einer Immissionsprognose bei häufigen Inversionswetterlagen im Bereich der Anlage; Zulässigkeit von Vergleichsmessungen bezüglich der nicht als irrelevant ermittelten Zusatzbelastungen unter Verzicht auf eine gesonderte Messung der Vorbelastung vor Ort

VGH Hessen, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 6 C 1142/07.T

DRsp Nr. 2009/21630

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsanlage in Heringen (Werra); Klagebefugnis einer Kommune und eines Bewohners eines Grundstücks in der Nähe einer Verbrennungsanlage; Voraussetzungen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; Geltendmachung einer Verletzung drittschützender immissionsschutzrechtlicher Vorschriften; Rüge der Verletzung von Vorschriften über die Auslegung von Antragsunterlagen; Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen bei Einhaltung der Immissionswerte; Fehlerfreiheit und Rechtmäßigkeit einer Immissionsprognose bei häufigen Inversionswetterlagen im Bereich der Anlage; Zulässigkeit von Vergleichsmessungen bezüglich der nicht als irrelevant ermittelten Zusatzbelastungen unter Verzicht auf eine gesonderte Messung der Vorbelastung vor Ort

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Klägerin zu 1. zu 4/5 und der Kläger zu 2. zu 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; BImSchG § 3; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; BImSchG § 10 Abs. 3 S. 3, 4; BImSchG a.F. § 16 Abs. 1; TA Luft Nr. 4.1S. 4 Buchst. c;