KG - Beschluss vom 08.12.2015
1 W 680/15
Normen:
GBO § 13; GBO § 19; BauGB § 22; BauGB § 172;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 29.05.2015

Genehmigungsbedürftigkeit der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum

KG, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 W 680/15

DRsp Nr. 2016/1203

Genehmigungsbedürftigkeit der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum

Das Grundbuchamt hat dem Antragsteller vor Vollzug der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- bzw. Teileigentum die Vorlage einer Genehmigung der Gemeinde aufzugeben, wenn das Grundstück im Bereich einer Landesverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB belegen ist und die Gemeinde eine entsprechende Erhaltungssatzung erlassen hat. Auch wenn das Grundbuchamt keine gesicherte Kenntnis davon hat, ob ein Grundstück im Bereich einer Erhaltungssatzung belegen ist, kann die Eintragung dennoch nicht von der Vorlage eines Negativattests abhängig gemacht werden (Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 26. August 2015 - 34 Wx 188/15 -, juris).

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 13; GBO § 19; BauGB § 22; BauGB § 172;

Gründe:

I.

Die Beteiligte ist seit dem 10. August 2009 als Eigentümerin in Abt. I des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuchs eingetragen. Am 4. Mai 2015 bewilligte sie zur UR-Nr. V# 2#/2## des Notars S### V#### in B### unter Bezugnahme auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 1# -0## des Bezirksamts M## von B### vom 5. Februar 2015 die Aufteilung des Grundstücks in sieben Wohnungseigentumsrechte und ein Teileigentumsrecht.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015 hat der Urkundsnotar unter Beifügung der vorgenannten Urkunden den Vollzug der Teilung im Grundbuch beantragt.