Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
Die Beteiligte ist seit dem 10. August 2009 als Eigentümerin in Abt. I des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuchs eingetragen. Am 4. Mai 2015 bewilligte sie zur UR-Nr. V# 2#/2## des Notars S### V#### in B### unter Bezugnahme auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 1# -0## des Bezirksamts M## von B### vom 5. Februar 2015 die Aufteilung des Grundstücks in sieben Wohnungseigentumsrechte und ein Teileigentumsrecht.
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015 hat der Urkundsnotar unter Beifügung der vorgenannten Urkunden den Vollzug der Teilung im Grundbuch beantragt.
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