VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.11.2009
3 S 2679/08
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 36; BestattG § 1 Abs. 2; BestattG § 2 Abs. 2; BestattG § 3; BestattG § 9; LBO § 2 Abs. 12; LBO § 49 Abs. 1; LBO § 50 Abs. 2; BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 9 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1, 2; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 74
BauR 2010, 256 (LS)
BauR 2010, 882
DÖV 2010, 238
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2146/06

Genehmigungsfähigkeit der Einrichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester mit 10 Grabplätzen innerhalb einer bestehenden syrisch-orthodoxen Kirche in einem Industriegebiet; Beschränkung der Religionsfreiheit durch den Schutz der Totenruhe

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 3 S 2679/08

DRsp Nr. 2009/27033

Genehmigungsfähigkeit der Einrichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester mit 10 Grabplätzen innerhalb einer bestehenden syrisch-orthodoxen Kirche in einem Industriegebiet; Beschränkung der Religionsfreiheit durch den Schutz der Totenruhe

1. Die Einrichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester mit 10 Grabplätzen innerhalb einer bestehenden syrisch-orthodoxen Kirche in einem Industriegebiet ist mit der typischen Zweckbestimmung dieses Baugebiets regelmäßig nicht vereinbar und widerspricht regelmäßig auch der konkreten Gebietseigenart. 2. Zur Frage des Schutzbereichs und der Schranken der Religionsfreiheit im Einzelfall (Einschränkung hier bejaht zum Schutz der Totenruhe).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2008 - 5 K 2146/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 15. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. in beiden Rechtszügen.

Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen jeweils selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 36; BestattG § 1 Abs. 2; BestattG § 2 Abs. 2;