VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2022
5 S 2207/20
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (hier: Bebauungsplan Fuchshof Schule)

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 5 S 2207/20

DRsp Nr. 2022/5038

Gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (hier: Bebauungsplan "Fuchshof Schule")

Zur Abwägungsfehlerhaftigkeit der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche auf einem privaten Grundstück, wenn das Planvorhaben gleich gut auf einem Grundstück der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann (hier bejaht).

Tenor

Der Bebauungsplan "Fuchshof Schule" Nr. 045/03 der Stadt Ludwigsburg vom 15. Mai 2019 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan "Fuchshof Schule" der Antragsgegnerin.