OLG München - Beschluss vom 13.03.2020
29 W 275/20
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 511
NJW 2020, 1378
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 13946/19
LG München I, vom 14.10.2019

Gerichtliche Anhörung eines SchuldnersZustellung im Wege der Rechtshilfe in ChinaJustizgewährungsanspruch des Gläubigers

OLG München, Beschluss vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 29 W 275/20

DRsp Nr. 2020/5865

Gerichtliche Anhörung eines Schuldners Zustellung im Wege der Rechtshilfe in China Justizgewährungsanspruch des Gläubigers

1. Gegen die Entscheidung des Gerichts darüber, in welcher Form die gemäß § 891 Satz 2 ZPO zu erfolgende Anhörung des Schuldners durchgeführt wird, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.