OLG Hamm - Beschluss vom 21.11.2016
8 SchH 2/16
Normen:
ZPO §§ 1035 Abs. 3 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 1035 Abs. 1062 Abs. 1 Nr. 1;

Gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters für die beklagte Partei

OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2016 - Aktenzeichen 8 SchH 2/16

DRsp Nr. 2018/2665

Gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters für die beklagte Partei

1. Das Schiedsgericht ist mit drei Schiedsrichtern besetzt, wenn die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben (§ 1034 Abs. 1 ZPO). 2. Benennt eine Partei keinen Schiedsrichter, so ist ihr durch gerichtlichen Beschluss ein Schiedsrichter zu bestellen. 3. Die bestellten Schiedsrichter haben alsdann den dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 ZPO).

Tenor

Für den Schiedsbeklagten wird als Schiedsrichter Herr Rechtsanwalt G bestellt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Schiedsbeklagte.

Der Verfahrenswert beträgt 1.500,- €.

Normenkette:

ZPO §§ 1035 Abs. 3 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 1035 Abs. 1062 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Parteien betrieben eine „L GbR“ mit Sitz in X. Die Schiedsklägerin hat die Gesellschaft gekündigt und begehrt nun gemäß einer vorgelegten Auseinandersetzungsbilanz vom 07.06.2016 die Auszahlung eines Eigenkapitals von 11.470,69 € sowie eines hälftigen Jahresüberschusses von 10.086,09 € (= zusammen 21.556,78 €). Im Gesellschaftsvertrag haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, ohne dass die Schiedsrichterbestellung und das Verfahren näher geregelt sind. Die Schiedsklägerin hat einen Schiedsrichter, Herrn Rechtsanwalt M aus O, benannt. Der Schiedsbeklagte hat eine Schiedsrichterbestellung verabsäumt.