OLG München - Urteil vom 17.08.2017
9 U 1917/16
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 4 Nr. 4; UWG § 4a § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 5017/15

Gerichtliche Entscheidung im gewerblichen Rechtsschutz bei zu weit gefasstem Unterlassungsantrag, der auch Handlungen umfasst, die sich als nicht unlauter erweisen

OLG München, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 9 U 1917/16

DRsp Nr. 2017/15147

Gerichtliche Entscheidung im gewerblichen Rechtsschutz bei zu weit gefasstem Unterlassungsantrag, der auch Handlungen umfasst, die sich als nicht unlauter erweisen

1. Hat ein Kläger erklärt, dass sein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsantrag auch Handlungen umfassen solle, die sich als nicht unlauter erweisen, ist der Antrag unabhängig davon, ob er auch unlautere Handlungen umfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen. Es ist nicht Sache der Gerichte, einen zu weit gefassten Antrag so umzuformulieren, dass er Erfolg hat oder haben könnte.2. Das kostenlose Angebot einer Software, die Werbung im Internet grundsätzlich blockiert, aber den Betreibern werbefinanzierter Seiten die Möglichkeit eröffnet, die Blockierung gegen Entgelt zu vermeiden, stellt weder eine gezielte Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) noch eine aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG) dar.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.