OLG Braunschweig - Beschluss vom 13.12.2017
2 W 152/17
Normen:
GKG § 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1211 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2018, 1555
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 20/16

Gerichtsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs nach vorangegangenem Zwischenurteil hinsichtlich einer Prozesskostensicherheit

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 2 W 152/17

DRsp Nr. 2018/2352

Gerichtsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs nach vorangegangenem Zwischenurteil hinsichtlich einer Prozesskostensicherheit

Keine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 Ziffer 3 KV GKG im Falle eines vorausgegangenen Zwischenurteils.

Nach Erlass eines Zwischenurteils über eine vom Kläger zu leistende Prozesskostensicherheit ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 1210 GKG-KV nicht, weil es sich insoweit nicht um eines der in Nr. 1211 Ziffer 2 GKG-KV genannten Urteile handelt.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 31.08.2017 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: Wertstufe bis 500,00 €.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1211 Nr. 3;

Gründe:

I.

Mit Zwischenurteil vom 17.08.2016 hat das Landgericht dem Kläger aufgegeben, eine Prozesskostensicherheit zu leisten; zuvor hatte der Kläger die Auffassung vertreten, zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht verpflichtet zu sein, und deshalb die Zurückweisung des hierauf gerichteten Antrags der Beklagten beantragt.

Anschließend haben die Parteien den Rechtsstreit mit Vergleich vom 23.05.2017 erledigt und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 1/5 und dem Kläger zu 4/5 auferlegt.