KG - Beschluss vom 16.07.2020
19 W 8/20
Normen:
GKG-KV Nr. 1211;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 18/19

Gerichtsgebühren bei Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnisurteil unter Verwahrung gegen die Kostenlast

KG, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 19 W 8/20

DRsp Nr. 2020/18439

Gerichtsgebühren bei Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnisurteil unter Verwahrung gegen die Kostenlast

Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1211 GKG-KV ist auch dann erfüllt, wenn die anerkennende Partei einen streitigen Kostenantrag gestellt hat.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 12.9.2019 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von den Beklagten zu 1) und 2) an den Kläger gemäß § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin sowie dem vollstreckbaren Beschluss des Kammergerichts vom 26.07.2019 (5 W 131/19) zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt

3.231,66 Euro

(in Worten: dreitausendzweihunderteinunddreißig 66/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 2.997,23 Euro seit dem 15.7.2019 sowie aus 234,43 Euro seit dem 1.8.2019 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 65 % und der Kläger zu 35 % zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GKG-KV Nr. 1211;

Gründe:

1.