OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.12.2016
I-10 W 307/16
Normen:
JustizG NW § 122 Abs. 1 Nr. 2; GKG § 2 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 592
NVwZ-RR
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.11.2016

Gerichtsgebührenbefreiung einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen betreffend von ihr getätigte Zins-swap-Geschäfte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen I-10 W 307/16

DRsp Nr. 2017/10704

Gerichtsgebührenbefreiung einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen betreffend von ihr getätigte Zins-swap-Geschäfte

Gemeinden und Gemeindeverbände sind nur dann gem. § 2 Abs. 3 S 2 GKG iVm § 122 Abs. 1 Nr. 2 NRWJustG für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen gerichtsgebührenbefreit, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft ist. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 15. November 2016 abgeändert. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2016 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 10. Juni 2016 (Kassenzeichen 701429272104) wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 2016 (Bl. VI GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 2. Mai 2016 (Kassenzeichen 701080422005) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JustizG NW § 122 Abs. 1 Nr. 2; GKG § 2 Abs. 3 S. 2;

[Gründe]