VGH Bayern - Beschluss vom 16.09.2019
7 C 19.1603
Normen:
RBStV § 4; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1; VwGO § 188 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 19.262

Gerichtskostenfreiheit eines Verfahrens auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Geltendmachung von Gewissensgründen zur Begründung des Befreiungsantrags

VGH Bayern, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen 7 C 19.1603

DRsp Nr. 2019/15040

Gerichtskostenfreiheit eines Verfahrens auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Geltendmachung von Gewissensgründen zur Begründung des Befreiungsantrags

Ein Verfahren auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist dann nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, wenn zur Begründung des Befreiungsantrags ausschließlich Gewissensgründe geltend gemacht werden. (Rn. 6)

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

RBStV § 4; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1; VwGO § 188 S. 2;

Gründe

I.

Über die Beschwerde gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2019 erfolgte Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG durch den Einzelrichter erfolgte.

II.

Die vom Kläger erhobene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).