OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.08.2016
I-10 W 109/16
Normen:
GKG § 2 Abs. 1 S. 1; GKG § 2 Abs. 3 S. 2; JustizG NRW § 122 Abs. 1 Nr. 2;

Gerichtskostenpflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft in einem Rechtsstreit betreffend ein von ihr getätigtes Zins-swap-Geschäft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen I-10 W 109/16

DRsp Nr. 2017/8413

Gerichtskostenpflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft in einem Rechtsstreit betreffend ein von ihr getätigtes Zins-swap-Geschäft

Da der Abschluss eines Zins-Swap-Geschäfts der wirtschaftlichen Betätigung einer kommunalen Gebietskörperschaft zuzurechnen ist, genießt sie in einem ein solches Geschäft betreffenden Rechtsstreit keine Gerichtskostenbefreiung.

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2016 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 10. Juni 2016 (Bl. VIIc GA, Kassenzeichen 701092342004) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 1 S. 1; GKG § 2 Abs. 3 S. 2; JustizG NRW § 122 Abs. 1 Nr. 2;

[Gründe]

I.

Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Kostenschuldnerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG gebührenbefreit; auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich die klagende Kommune nicht berufen. Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW, wonach Gemeinden und Gemeindeverbände gerichtsgebührenbefreit sind für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.