OLG München - Beschluss vom 07.09.2016
34 Wx 64/16 Kost
Normen:
BauGB § 194; GNotKG § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 1; GNotKG § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 1; GNotKG § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
NZBau 2017, 6
Vorinstanzen:
AG Dachau, vom 19.01.2016

Geschäftswert der Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück im GrundbuchBerücksichtigung der Erschließungskosten bei der Ermittlung des Verkehrswerts

OLG München, Beschluss vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 64/16 Kost

DRsp Nr. 2016/15840

Geschäftswert der Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück im Grundbuch Berücksichtigung der Erschließungskosten bei der Ermittlung des Verkehrswerts

GNotKG § 45 Abs. 3, §§ 46, 47, 51 Abs. 1 Zur Berücksichtigung von Erschließungskosten bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücks aus dem Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreies Bauland.

Der Wertermittlung für baureifes Land ist der Bodenrichtwert für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland zugrunde zu legen. Liegen nur Bodenrichtwerte für erschließungsbeitragsfreie Grundstücke vor, so ist eine Anpassung in Form eines Abschlags nach Maßgabe der vom Gutachterausschuss dokumentierten Erschließungsbeiträge sachgerecht.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dachau - Grundbuchamt - vom 19. Januar 2016 in Ziff. 1. aufgehoben.

II.

Der Geschäftswert für die in Vollziehung der Urkunde des Notars B., D., URNr. B 2069/2014, vom 19. Dezember 2014 getätigten Eintragungen hinsichtlich der Grundstücke der Gemarkung XXX mit den Flurnummern 202 (neu), 202/2 bis 202/9 wird wie folgt festgesetzt:

1.

für die Umschreibung des Eigentums an den Flurstücken 202/6, 202 (neu) und 202/9 auf 104.585 €,

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.