Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dachau - Grundbuchamt - vom 19. Januar 2016 in Ziff. 1. aufgehoben.
II.Der Geschäftswert für die in Vollziehung der Urkunde des Notars B., D., URNr. B 2069/2014, vom 19. Dezember 2014 getätigten Eintragungen hinsichtlich der Grundstücke der Gemarkung XXX mit den Flurnummern 202 (neu), 202/2 bis 202/9 wird wie folgt festgesetzt:
1.für die Umschreibung des Eigentums an den Flurstücken 202/6, 202 (neu) und 202/9 auf 104.585 €,
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.
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