BGH - Urteil vom 25.06.1987
VII ZR 251/86
Normen:
BGB § 649 ; VOB/B (1973) § 8;
Fundstellen:
BGHR BGB § 633 Abs. 2 Satz 1 Auftragsentziehung 1
BGHR VOB/B (1973) § 4 Nr. 7 Satz 1 Auftragsentziehung 1
BauR 1987, 689
DB 1987, 2093
DRsp I(138)533d
MDR 1988, 44
NJW 1988, 140
WM 1987, 1434
ZfBR 1987, 238, 271
ZfBR 1989, 22, 64, 107, 154, 204
ZfBR 1995, 198
ZfBR 1996, 29
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Krefeld,

Gewährleistungsansprüche des Unternehmers nach vorzeitiger Beendigung des Bauvertrages

BGH, Urteil vom 25.06.1987 - Aktenzeichen VII ZR 251/86

DRsp Nr. 1992/3033

Gewährleistungsansprüche des Unternehmers nach vorzeitiger Beendigung des Bauvertrages

»Auch bei vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages ist der Unternehmer/Auftragnehmer grundsätzlich verpflichtet und berechtigt, Mängel an dem von ihm erstellten Teilwerk zu beseitigen (im Anschluß an Senatsurteil NJW 1974, 1707 Nr. 3; NJW 1983, 2439; NJW 1985, 1840).«

Normenkette:

BGB § 649 ; VOB/B (1973) § 8;

Tatbestand:

Die Klägerin hat auftragsgemäß 1982/83 Dachdeckerarbeiten an einem von der Beklagten errichteten Wohnhaus ausgeführt. Die Gewährleistung ist dabei "nach BGB " vereinbart worden, im übrigen sollte die VOB, Teile B und C, gelten.

Schon während der Ausführung der Arbeiten hat die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 1982 von der Klägerin die Beseitigung von 11 im einzelnen bezeichneten Mängeln verlangt, ihr dazu eine Frist bis zum 3. Januar 1983 gesetzt und sich für den Fall, daß sich die Klägerin weigere, "ausdrücklich alle Rechte vorbehalten". Die Klägerin ist der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 17. Mai 1983 eine Abschlagszahlung von 22.600,- DM angefordert. Daraufhin hat die Beklagte mit Schreiben vom 24. Mai 1983 der Klägerin unter Bezugnahme auf § 4 Nr. 7 VOB/B den Auftrag entzogen.