Die Klägerin hat auftragsgemäß 1982/83 Dachdeckerarbeiten an einem von der Beklagten errichteten Wohnhaus ausgeführt. Die Gewährleistung ist dabei "nach BGB " vereinbart worden, im übrigen sollte die
Schon während der Ausführung der Arbeiten hat die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 1982 von der Klägerin die Beseitigung von 11 im einzelnen bezeichneten Mängeln verlangt, ihr dazu eine Frist bis zum 3. Januar 1983 gesetzt und sich für den Fall, daß sich die Klägerin weigere, "ausdrücklich alle Rechte vorbehalten". Die Klägerin ist der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit Schreiben vom 17. Mai 1983 eine Abschlagszahlung von 22.600,- DM angefordert. Daraufhin hat die Beklagte mit Schreiben vom 24. Mai 1983 der Klägerin unter Bezugnahme auf § 4 Nr. 7 VOB/B den Auftrag entzogen.
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