Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
II.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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