OLG Koblenz - Urteil vom 04.01.2024
U 1102/23 Kart
Normen:
GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1, 4; GWB § 33 Abs. 1; GG Art. 12;
Fundstellen:
GRUR-RR 2024, 92
GRUR-Prax 2024, 119
WuW 2024, 157
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen O 27/23

Gewährung des Zugangs zur Nutzung der Rennstrecke im Wege der einstweiligen Verfügung; Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Weigerung einer bestimmten Art von gewerblicher Leistung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter

OLG Koblenz, Urteil vom 04.01.2024 - Aktenzeichen U 1102/23 Kart

DRsp Nr. 2024/2016

Gewährung des Zugangs zur Nutzung der Rennstrecke im Wege der einstweiligen Verfügung; Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Weigerung einer bestimmten Art von gewerblicher Leistung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Mainz vom 07.09.2023 aufgehoben und auf die Anschlussberufung der Verfügungsklägerin wie folgt neu gefasst: