OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.08.2022
7 W 82/18
Normen:
AktG § 327b Abs. 1; BGB § 242; UWG § 8 Abs. 4 S. 1; AktG § 327a Abs. 1 S. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
AG 2023, 123
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 97/10

Gewährung einer Barabfindung nach Übertragung der Aktien von MinderheitsaktionärenRechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung (vorliegend verneint)Ermittlung eines Unternehmenswerts im Wege einer SchätzungUnanwendbarkeit einer Geringfügigkeitsgrenze

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2022 - Aktenzeichen 7 W 82/18

DRsp Nr. 2022/15176

Gewährung einer Barabfindung nach Übertragung der Aktien von Minderheitsaktionären Rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung (vorliegend verneint) Ermittlung eines Unternehmenswerts im Wege einer Schätzung Unanwendbarkeit einer Geringfügigkeitsgrenze

Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung eines Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgen und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv einer Verfahrenseinleitung erscheinen.

1. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2. bis 4., 6., 7., 10., 14., 28. bis 30., 56. bis 58., 68., 70., 71. und 75. wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 16.05.2018, Az. 52 O 97/10, abgeändert:

Die vom Antragsgegner zu zahlende Barabfindung aufgrund der Beschlussfassung vom 31.07.2007 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der M... Aktiengesellschaft auf den Antragsgegner je Aktie wird auf 20,81 € festgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten, die Kosten des notwendigen Vertreters und die notwendigen Kosten der Antragsteller des Verfahrens in beiden Instanzen.

Normenkette:

AktG § 327b Abs. 1; BGB § 242; UWG § 8 Abs. 4 S. 1; AktG § 327a Abs. 1 S. 1; ZPO § 287;

Gründe:

I.