VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.02.2009
3 S 2875/08
Normen:
LBO § 5 Abs. 9; LBO § 6 Abs. 1 Satz 1; LBO § 6 Abs. 1 Satz 2; LBO § 6 Abs. 1 Satz 4; BauGB § 34 Abs. 1; NRG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2134/08

Grenzbebauung; Tote Einfriedigung; Gebot der Rücksichtnahme; Nachbarschutz

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen 3 S 2875/08

DRsp Nr. 2009/3220

Grenzbebauung; Tote Einfriedigung; Gebot der Rücksichtnahme; Nachbarschutz

1. § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO entfaltet nachbarschützende Wirkung nur insoweit, als die Grenzbebauung entlang der eigenen Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten darf (im Abschluss an den Beschluss des Senats vom 06.08.1984 - 3 S 1833/84 -). 2. Auf die Längenmaße des § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO werden nur unter die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO fallende bauliche Anlagen angerechnet (so schon Urteil des Senats vom 04.11.1981 - 3 S 1245/81 -). 3. Für Anfechtungsklagen des Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung sind (vermeintliche) Verstöße gegen § 11 NRG im Hinblick auf § 58 Abs. 3 LBO ohne Bedeutung.

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2008 - 1 K 2134/08 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

LBO § 5 Abs. 9; LBO § 6 Abs. 1 Satz 1; LBO § 6 Abs. 1 Satz 2; LBO § 6 Abs. 1 Satz 4; BauGB § 34 Abs. 1; NRG § 11 Abs. 2;

Gründe: