OVG Saarland - Beschluss vom 19.02.2009
2 A 254/08
Normen:
BauNVO 1977 § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; BauNVO 1977 § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; BauNVO 1977 § 11 Abs. 3 Satz 2; BauNVO 1977 § 11 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 80
BauR 2010, 431
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 385/07

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Gewerbegebiet

OVG Saarland, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 2 A 254/08

DRsp Nr. 2009/5639

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Gewerbegebiet

Bei dem gegebenenfalls lediglich eine widerlegbare Vermutung negativer Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 begründenden Schwellenwert des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 hinsichtlich der Geschossfläche (damals: 1.500 qm) handelt es sich nicht um einen festen "Grenzwert", dessen Unter- beziehungsweise Überschreitung gleichsam "automatisch" eine Aussage zur (Un-)Zulässigkeit eines Vorhabens entnommen werden könnte. Bei Unterschreitung und dementsprechend Fehlen einer solchen Vermutungsvorgabe ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung einerseits des Merkmals der "Großflächigkeit" in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 und andererseits der (möglichen) negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 vorzunehmen. Bei der Ausfüllung des selbständigen und von der Vermutungsgrenze zu unterscheidenden Tatbestandsmerkmals der "Großflächigkeit" in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 ist auf die Verkaufsfläche des Marktes (hier konkret 967,74 qm) abzustellen, wobei Großflächigkeit bei Einzelhandelsbetrieben anzunehmen ist, wenn deren Verkaufsfläche 800 qm überschreitet.