BFH - Urteil vom 15.03.2001
II R 39/99
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 123, § 124 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1198
BFHE 194, 452
BStBl II 2002, 93
DB 2001, 1651
DStR 2001, 1247
NJW-RR 2002, 85
ZfIR 2001, 773
Vorinstanzen:
FG Köln,

Grunderwerbsteuer auf Erschließungskosten

BFH, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen II R 39/99

DRsp Nr. 2001/10413

Grunderwerbsteuer auf Erschließungskosten

»Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch unerschlossenes Grundstück als solches ("unerschlossen") zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der Gemeinde oder einem von ihr nach § 124 Abs. 1 BauGB beauftragten Erschließungsträger die Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt hierin kein Entgelt für den Erwerb des Grundstücks.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 123, § 124 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 26. Juli 1996 von den Eheleuten M. ein (nach Vermessung) 828 qm großes unbebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von ... DM. Das Grundstück wurde als "derzeit nicht erschlossen" verkauft.