Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2010 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 als Gesamtschuldner 1/12, die Antragstellerin zu 3 3/12, die Antragstellerin zu 4 4/12 und die Antragstellerinnen zu 6 und 7 jeweils 2/12.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 EUR festgesetzt.
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