BVerwG - Beschluss vom 15.07.2010
4 BN 25.10
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1,3;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 7/06

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach einem Abwägungsfehler durch fehlende Summenpegelbetrachtung der bestehenden Lärmpegel aus Schiene, Straße und Gewerbelärm in einer zugrundeliegenden Immissionsprognose; Rechtmäßigkeit einer Ablehnung von Beweisanträgen als Ausforschungsbegehren

BVerwG, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 4 BN 25.10

DRsp Nr. 2010/13489

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach einem Abwägungsfehler durch fehlende Summenpegelbetrachtung der bestehenden Lärmpegel aus Schiene, Straße und Gewerbelärm in einer zugrundeliegenden Immissionsprognose; Rechtmäßigkeit einer Ablehnung von Beweisanträgen als Ausforschungsbegehren

1. Die Frage, ob eine Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB rechtsfehlerfrei erfolgen kann, wenn eine dem Abwägungsvorgang zugrunde liegende Immissionsprognose keine Summenpegelbetrachtung der bestehenden Lärmpegel aus Schiene, Straße und Gewerbelärm beinhaltet, lässt sich nicht in generalisierbarer Weise beantworten. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.2. Beweisanträge sind unsubstanziiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2010 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 als Gesamtschuldner 1/12, die Antragstellerin zu 3 3/12, die Antragstellerin zu 4 4/12 und die Antragstellerinnen zu 6 und 7 jeweils 2/12.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 EUR festgesetzt.