OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.06.2010
2 L 296/08
Normen:
BauGB § 163;
Fundstellen:
BauR 2011, 482

Grundstück als Gegenstand einer Abschlusserklärung nach § 163 Baugesetzbuch (BauGB); Erklärung der Sanierung für ein Grundstück für abgeschlossen auf Antrag des Eigentümers durch die Gemeinde; Bebauung eines Grundstücks entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung; Bestimmung des Abschlusses der Sanierung maßgeblich nach der Sanierungsplanung - Ziele und Zwecke der Sanierung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 2 L 296/08

DRsp Nr. 2010/12618

Grundstück als Gegenstand einer Abschlusserklärung nach § 163 Baugesetzbuch (BauGB); Erklärung der Sanierung für ein Grundstück für abgeschlossen auf Antrag des Eigentümers durch die Gemeinde; Bebauung eines Grundstücks entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung; Bestimmung des Abschlusses der Sanierung maßgeblich nach der Sanierungsplanung - "Ziele und Zwecke der Sanierung"

1. Gegenstand einer Abschlusserklärung nach § 163 BauGB kann nicht nur ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Buchgrundstück) sein.2. Die Abschlusserklärung kann zwar auch für mehrere selbständige, benachbarte Grundstücke erfolgen. Gehören die Grundstücke einem einzigen Eigentümer, ist allerdings eine auf einzelne Grundstücke bezogene Abschlusserklärung nicht zulässig, wenn alle Grundstücke im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen als Einheit anzusehen sind.3. Die Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stellt auf einen Zustand ab, der es erlaubt, die Sanierung als abgeschlossen zu bezeichnen; maßgeblich ist grundsätzlich, ob nach der Sanierungsplanung - "Ziele und Zwecke der Sanierung" - die Sanierung abgeschlossen ist. Es genügt nicht, dass das Grundstück überhaupt bebaut oder in sonstiger Weise genutzt wird.