OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2009
15 A 2307/09
Normen:
KAG § 8 Abs. 2 S. 2 NRW; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 3; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1;

Grundstück i.S.d. Beitragsrechts nach § 8 nordrheinwestfälisches Kommunalabgabengesetz (KAG NRW); Planungsrechtliche Irrelevanz hinsichtlich einer Durchfahrt zu einem Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 15 A 2307/09

DRsp Nr. 2010/5781

Grundstück i.S.d. Beitragsrechts nach § 8 nordrheinwestfälisches Kommunalabgabengesetz (KAG NRW); Planungsrechtliche Irrelevanz hinsichtlich einer Durchfahrt zu einem Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes

Grundstück im Sinne des Beitragsrechts nach § 8 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also der dem selben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig - regelmäßig baulich oder gewerblich - genutzt werden kann, wobei Ausgangspunkt das Buchgrundstück ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 16.792,81 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 8 Abs. 2 S. 2 NRW; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 3; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt und der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist.