OLG Celle - Urteil vom 04.04.2022
6 U 47/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Fundstellen:
IBR 2023, 57
WKRS 2022, 55073
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 31/20

Haftung des angeblichen Geschäftsführers einer niemals existenten GmbH auf Erfüllung in deren Namen abgeschlossener Verträge

OLG Celle, Urteil vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 6 U 47/21

DRsp Nr. 2023/3568

Haftung des angeblichen Geschäftsführers einer niemals existenten GmbH auf Erfüllung in deren Namen abgeschlossener Verträge

Der angebliche Geschäftsführer einer niemals existenten GmbH haftet für die Erfüllung in deren Namen abgeschlossener Verträge gemäß § 179 Abs. 1 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Das Versäumnisurteil des Senats vom 2. Februar 2022 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte zu 4 trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil, das Versäumnisurteil des Senats und das angefochtene Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 4 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.151 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe:

A.

Der Beklagte zu 4 erstrebt vollständige Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage auf Zahlung von Abschlägen auf den Werklohn.