Das Versäumnisurteil des Senats vom 2. Februar 2022 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte zu 4 trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil, das Versäumnisurteil des Senats und das angefochtene Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 4 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.151 € festgesetzt.
A.
Der Beklagte zu 4 erstrebt vollständige Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage auf Zahlung von Abschlägen auf den Werklohn.
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