OLG Naumburg - Urteil vom 18.10.2017
5 U 44/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1169/15

Haftung des Architekten bei Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens

OLG Naumburg, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 5 U 44/17

DRsp Nr. 2018/6579

Haftung des Architekten bei Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens

1. Ein Architekt ist verpflichtet, bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen abzustecken und den Bauherrn zur Höhe der Baukosten und zu deren Ermittlung allgemein zu beraten. 2. Haben die Parteien des Architektenvertrages eine Kostenobergrenze vereinbart, könnte das Vorhaben jedoch bei Festlegung dieser Obergrenze wirtschaftlich nicht sinnvoll realisiert werden, so steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu gerichtet auf Freistellung von dem Anspruch des Architekten auf Zahlung weitergehenden Architektenhonorars und auf Erstattung der an den Auftraggeber bereits geleisteten Vergütung sowie auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Kosten und Gebühren.

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 6. April 2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 356.670,95 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.