OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.04.2010
4 U 129/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 641; BGB § 645 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 71/08

Haftung des Bauunternehmers bei Eindringen von Wasser in dem von ihm erstellten Fertigkeller

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 4 U 129/08

DRsp Nr. 2011/4228

Haftung des Bauunternehmers bei Eindringen von Wasser in dem von ihm erstellten Fertigkeller

1. Zu einem funktionstauglichen Keller gehört eine ausreichende Abdichtung gegen eindringendes Wasser (Niederschlagswasser oder Grundwasser). Errichtet ein Bauunternehmer einen Keller, in den Wasser eindringt, ist der Keller nicht funktionstauglich . 2. Welche Maßnahmen zum Schutz eines Kellers gegen eindringendes Wasser zu treffen sind, hängt vor allem von den örtlichen Bodenverhältnissen ab. Bei den Bodenverhältnissen handelt es sich um einen Umstand, der als "von dem Besteller gelieferter Stoff" im Sinne von § 645 Abs. 1 BGB anzusehen ist. 3. Die Prüfung der Bodenverhältnisse (Wasserdurchlässigkeit des Bodens und Grundverhältnisse) gehört zu den typischen Pflichten des jeweiligen Planers, also in der Regel des Architekten. 4. Übernimmt ein Unternehmer in einem "Kellerbauvertrag" die Erstellung eines Fertigkellers, bei dem die zusätzliche Einschaltung eines Architekten durch den Bauherrn nicht vorgesehen ist, kann eine Auslegung des Bauvertrages naheliegen, dass der Unternehmer auch bestimmte erforderliche Planungsleistungen zu erbringen hat. Der Bauunternehmer ist in diesem Fall auch für eine Prüfung der örtlichen Bodenverhältnisse (Wasserdurchlässigkeit des Bodens und Grundwasserverhältnisse) verantwortlich.