1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 08.01.2010 -
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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