OLG Stuttgart - Urteil vom 28.07.2010
3 U 26/10
Normen:
BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 290 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 417/07

Haftung des Veräußerers eines Grundstücks hinsichtlich vertraglich zu erbringender Architektenleistungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 3 U 26/10

DRsp Nr. 2010/19419

Haftung des Veräußerers eines Grundstücks hinsichtlich vertraglich zu erbringender Architektenleistungen

Hat der Veräußerer im notariellen "Kaufvertrag" nicht nur das bezeichnete Grundstück verkauft, sondern zudem die werkvertragliche Verpflichtung übernommen, Architektenleistungen (gem. § 15 Nr. 1 bis 4 HOAI a.F.) zu erbringen, schuldet er die mangelfreie Erstellung der Baugenehmigungsplanung. Ergibt sich aus dem Inhalt, dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages sowie aus der Interessenlage die Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien Planung, knüpft an diese Verpflichtung die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht an. Dass die Baugenehmigung zur Zeit des Abschlusses des notariellen "Kaufvertrages" bereits erteilt war, steht der Anwendung von Werksvertragsrecht nicht entgegen. Für die rechtliche Einordnung ist es unerheblich, ob bei Vertragsschluss bereits mit der Planausführung begonnen oder ob sie bereits beendet ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 08.01.2010 - 26 O 417/07 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.