KG - Urteil vom 23.05.2013
27 U 155/11
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; HOAI § 10 Abs. 3a; HOAI § 22; HOAI § 69 Abs. 4; BGB § 276;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 324/08

Haftung eines mit Bauplanungsleistungen beauftragten Ingenieurs wegen Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze

KG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 27 U 155/11

DRsp Nr. 2016/15059

Haftung eines mit Bauplanungsleistungen beauftragten Ingenieurs wegen Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze

Ist in einem Vertrag mit einem Ingenieur über Bauplanungsleistungen für eine Raumschließanlage der Polizei eine "Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung" vereinbart, so führt eine Überschreitung der Baukostenobergrenze dazu, dass der Ingenieur den Betrag, um den die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, bei der Honorarberechnung nicht berücksichtigen darf. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Überschreitung der Baukostenobergrenze durch eine nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung verursacht worden ist. Ist die vereinbarte Baukostenobergrenze überschritten, so ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Da die Baukostenobergrenze nachträglich nicht mehr eingehalten werden kann, ist auch eine Aufforderung zur Nachbesserung entbehrlich.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.10.2011 - 9 O 324/08 - wird zurückgewiesen. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.