OLG Köln - Urteil vom 04.05.2016
16 U 129/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 190/13

Haftung eines Sachverständigen für Brandschutz wegen der mangelhaften Erstellung eines brandschutzrechtlichen Prüfberichts

OLG Köln, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 16 U 129/15

DRsp Nr. 2017/9619

Haftung eines Sachverständigen für Brandschutz wegen der mangelhaften Erstellung eines brandschutzrechtlichen Prüfberichts

1. Ein Sachverständiger für Brandschutz handelt pflichtwidrig, wenn er entgegen § 126 Abs. 2 u. 3 SBauVO NRW ein zur überdachten Rampe einer Tiefgarage gehendes zusätzliches Badezimmerfenster für unbedenklich hält und im Übrigen seine Prüfbescheinigung noch vor der erforderlichen Zustimmung des Bauamts mit den Abweichungen vom Brandschutz ausstellt. 2. In diesem Fall steht dem Bauherrn ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich derjenigen Mehrkosten zu, die ihm dadurch entstanden sind, dass er im Vertrauen auf die bauordnungsrechtliche und damit brandschutzrechtliche Zulässigkeit das Badezimmerfenster eingebaut hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.7.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 190/13 - teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.950,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.6.2003 sowie 323,68 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.