VGH Bayern - Urteil vom 05.10.2009
15 B 08.2380
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 64
BauR 2010, 116 (LS)
BauR 2010, 193
DÖV 2010, 46
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 07.260

Haltung eines Pferdes und eines Esels in einem allgemeinen Wohngebiet; Errichtung eines Pferdestalls in einem allgemeinen Wohngebiet

VGH Bayern, Urteil vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 15 B 08.2380

DRsp Nr. 2009/23179

Haltung eines Pferdes und eines Esels in einem allgemeinen Wohngebiet; Errichtung eines Pferdestalls in einem allgemeinen Wohngebiet

Das Halten eines Pferdes und eines Esels kann nach der besonderen Lage des Einzelfalls der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht widersprechen.

Tenor:

I. Der Bescheid des Landratsamts ************* vom 23. November 2004 wird aufgehoben soweit darin

- die Klägerin zur Aufgabe der Großtierhaltung (1 Pferd, 1 Esel) aufgefordert worden ist (Nr. I. Teil 1 des Bescheids)

- ein Zwangsgeld von 1000 € für den Fall der Nichterfüllung der in Nr. I. des Bescheids genannten Verpflichtungen für zur Zahlung fällig erklärt worden ist (Nr. III. Teil 1 des Bescheids)

- der Klägerin die Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegt worden sind (Nr. IV. des Bescheids)

- die Kosten festgesetzt sind (Nr. V. des Bescheids).

Der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 30. Januar 2007 wird aufgehoben, soweit in dem Umfang der Aufhebung der Widerspruch zurückgewiesen worden ist und der Klägerin die Kosten auferlegt worden sind.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Januar 2008 wird aufgehoben, soweit unter dessen Nr. I. die Klage auch in dem unter Nr. I. dieses Urteils genannten Umfang abgewiesen und der Klägerin unter dessen Nr. II. die Kostenlast auferlegt worden ist.