LAG München - Urteil vom 15.09.2010
10 Sa 333/10
Normen:
BGB § 167; BGB § 191 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 17901/08

Hemmung der Verjährung bei Klagezustellung nach neunzehn Monaten; Zahlungsklage der Arbeitgeberin bei Zustellung an Mitarbeiter im Ausland

LAG München, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 333/10

DRsp Nr. 2013/1231

Hemmung der Verjährung bei Klagezustellung nach neunzehn Monaten; Zahlungsklage der Arbeitgeberin bei Zustellung an Mitarbeiter im Ausland

1. Gemäß § 167 ZPO wird die Verjährung bereits mit Eingang der Klage bei Gericht gehemmt, wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt. 2. Der in § 167 ZPO verwendete Ausdruck "demnächst" ist nicht allein rein zeitlich zu interpretieren; auch eine erhebliche Verzögerung ist noch nicht unangemessen, wenn die Klägerin um eine alsbaldige Zustellung bemüht war. 3. § 167 ZPO soll diejenige, in deren Interesse die Zustellung erfolgt, vor Verzögerungen schützen, auf die sie keinen Einfluss hat und die ihr demzufolge auch nicht zugerechnet werden können. 4. Sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts oder durch die Unbeholfenheit eines ausländischen Justizbetriebes verursacht, muss sich das die Klägerin nicht zurechnen lassen; selbst mehrmonatige Verzögerungen (hier: 19 Monate) schließen es nicht aus, eine Zustellung noch als demnächst anzusehen. 5. Besondere Maßstäbe sind dann anzulegen, wenn die Zustellung im Ausland zu erfolgen hat, nachdem der Rechtshilfeverkehr ausschließlich Angelegenheit der Justizverwaltung ist.