Die Entscheidung über die bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgerichts festgesetzten Streitwerts abzielt, obliegt nach §
Die Beschwerde ist zulässig und unbegründet.
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