OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.12.2016
1 O 155/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; BMVergV § 4 Abs. 1;

Heraufsetzung des Streitwerts i.R.e. Ausgleichanspruchs für eine konkrete Anzahl von in der Vergangenheit erbrachten Mehrarbeitsstunden

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.12.2016 - Aktenzeichen 1 O 155/16

DRsp Nr. 2017/10746

Heraufsetzung des Streitwerts i.R.e. Ausgleichanspruchs für eine konkrete Anzahl von in der Vergangenheit erbrachten Mehrarbeitsstunden

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; BMVergV § 4 Abs. 1;

Gründe

Die Entscheidung über die bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgerichts festgesetzten Streitwerts abzielt, obliegt nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat, nachdem ihm der Einzelrichter die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat.

Die Beschwerde ist zulässig und unbegründet.