VGH Bayern - Beschluss vom 14.08.2019
10 ZB 19.1334
Normen:
PAG Art. 28 Abs. 1; BGB § 1006 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 K 17.556

Herausgabe der sichergestellten 16 Sommerreifen auf Aluminiumfelgen hinsichtlich Eigentumsvermutung

VGH Bayern, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 10 ZB 19.1334

DRsp Nr. 2019/13572

Herausgabe der sichergestellten 16 Sommerreifen auf Aluminiumfelgen hinsichtlich Eigentumsvermutung

Die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB kann mit Hilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als das Eigentum eines Dritten oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.800,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

PAG Art. 28 Abs. 1; BGB § 1006 Abs. 1;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Herausgabe der am 23. November 2016 von Beamten der Polizeiinspektion F. sichergestellten 16 Sommerreifen auf Aluminiumfelgen weiter.