OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2022
1 C 11462/20.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 1050
DVBl 2022, 927
D_V 2022, 558

Herleitung einer Antragsbefugnis aus einer eigentumsähnlichen Betroffenheit i.R.e. Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan Hängeseilbrücke Geierlay; Darlegen einer Verletzung einer Nachbargemeinde in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 1 C 11462/20.OVG

DRsp Nr. 2022/5206

Herleitung einer Antragsbefugnis aus einer eigentumsähnlichen Betroffenheit i.R.e. Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan "Hängeseilbrücke Geierlay"; Darlegen einer Verletzung einer Nachbargemeinde in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung

Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB vermittelt der Nachbarschaft des bislang unbeplanten Gebiets eines Bebauungsplans eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen. Ob eine planbedingte Beeinträchtigung vorliegt, ist hier anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

Tenor

Der Antrag, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Hängeseilbrücke Geierlay" vom 16. September 2019 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2019 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "Hängeseilbrücke Geierlay" der Antragsgegnerin.