BGH - Urteil vom 16.06.2016
VII ZR 29/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 632a; BGB § 765 Abs. 1; BGB § 768 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 1475
DNotZ 2016, 929
MDR 2016, 1014
NJW 2016, 2802
NJW 2016, 8
NZBau 2016, 556
NZBau 2016, 5
WM 2016, 1338
ZInsO 2016, 2250
ZfBR 2016, 676
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 29336/11
OLG München, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 3214/12

Herleitung eines Zahlungsanspruchs aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft; Prüfung der Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag; Unangemessene Benachteiligung aus einer Gesamtwirkung mehrerer, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Vertragsbestimmungen; Wirksamkeit von Abschlagszahlungsregelungen bzgl. des Einbehalts eines Teils des Werklohns durch den Auftraggeber trotz vollständig erbrachter Werkleistung

BGH, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen VII ZR 29/13

DRsp Nr. 2016/11631

Herleitung eines Zahlungsanspruchs aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft; Prüfung der Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag; Unangemessene Benachteiligung aus einer Gesamtwirkung mehrerer, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Vertragsbestimmungen; Wirksamkeit von Abschlagszahlungsregelungen bzgl. des Einbehalts eines Teils des Werklohns durch den Auftraggeber trotz vollständig erbrachter Werkleistung

Abschlagszahlungsregelungen, die vorsehen, dass der Auftraggeber trotz vollständig erbrachter Werkleistung einen Teil des Werklohns einbehalten darf, können zur Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede betreffend eine Vertragserfüllungsbürgschaft führen, wenn sie in Verbindung mit dieser bewirken, dass die Gesamtbelastung durch die vom Auftragnehmer zu stellenden Sicherheiten das Maß des Angemessenen überschreitet (Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - VII ZR 7/10, BauR 2011, 677 = NZBau 2011, 229).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 632a; BGB § 765 Abs. 1; BGB § 768 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand