BVerwG - Urteil vom 22.11.2016
9 C 25.15
Normen:
BauGB § 123; BauGB § 125 Abs. 3; BauGB § 127 Abs. 3; BauGB § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; BauGB § 130 Abs. 1 S. 2; BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 242 Abs. 1; BauGB § 242 Abs. 3; BauGB § 242 Abs. 9 S. 3; EV Art. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 156, 326
BauR 2017, 1080
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 500/05
OVG Sachsen, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 760/10

Herstellung der Teilstrecke einer insgesamt noch nicht fertiggestellten Straße vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet aufgrund Ausbauprogramms als bereits hergestellte Erschließungsanlage; Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage

BVerwG, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 9 C 25.15

DRsp Nr. 2017/2994

Herstellung der Teilstrecke einer insgesamt noch nicht fertiggestellten Straße vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet aufgrund Ausbauprogramms als "bereits hergestellte Erschließungsanlage"; Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage

Eine vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellte Teilstrecke einer insgesamt noch nicht fertiggestellten Straße, stellt weder eine "bereits hergestellte Erschließungsanlage" noch einen "Teil" einer solchen im Sinne der Übergangsreglung des § 242 Abs. 9 BauGB dar. Sie wird hierzu auch nicht durch eine nach dem 3. Oktober 1990 beschlossene Abschnittsbildung.

Tenor

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 123; BauGB § 125 Abs. 3; BauGB § 127 Abs. 3; BauGB § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; BauGB § 130 Abs. 1 S. 2; BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 242 Abs. 1; BauGB § 242 Abs. 3; BauGB § 242 Abs. 9 S. 3; EV Art. 3;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage K.straße in der beklagten Landeshauptstadt D.