Der Antrag wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§
1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat (§
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