VGH Bayern - Beschluss vom 24.08.2019
2 ZB 18.528
Normen:
DSchG Art. 6 Abs. 1 S. 3; DSchG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 17.1651

Hinreichende Bestimmtheit der Voraussetzungen für eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei Ensembles; Versagung der Erlaubnis für die Veränderung eines Denkmals

VGH Bayern, Beschluss vom 24.08.2019 - Aktenzeichen 2 ZB 18.528

DRsp Nr. 2019/14392

Hinreichende Bestimmtheit der Voraussetzungen für eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei Ensembles; Versagung der Erlaubnis für die Veränderung eines Denkmals

Die Voraussetzungen für eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei Ensembles sind mit Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG hinreichend bestimmt normiert.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG Art. 6 Abs. 1 S. 3; DSchG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil dieser gewichtige Gründe des Denkmalschutzes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG entgegenstehen.