VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2018
8 S 647/13
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauG § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; TA Lärm Nr. 6.1 Buchst. d); BauNVO § 11 Abs. 1; BImSchG § 50 S. 1;

Hinweis in der Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans hinsichtlich Unbeachtlichkeit von Mängeln in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB bei schriftlicher Geltendmachung nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde; Rüge und weitere Beachtlichkeit von Ermittlungsfehlern und Abwägungsfehlern

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 8 S 647/13

DRsp Nr. 2019/2038

Hinweis in der Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans hinsichtlich Unbeachtlichkeit von "Mängeln in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB " bei schriftlicher Geltendmachung nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde; Rüge und weitere Beachtlichkeit von Ermittlungsfehlern und Abwägungsfehlern

1. Es spricht einiges dafür, dass der Hinweis in der Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans, dass "Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB " unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, noch hinreichend klar ist, um den Lauf der Einwendungsfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Gang zu setzen.2. Zur Rüge und weiteren Beachtlichkeit von Ermittlungs- und Abwägungsfehlern.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauG § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; TA Lärm Nr. 6.1 Buchst. d); BauNVO § 11 Abs. 1; BImSchG § 50 S. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans "Torfwerk" der Antragsgegnerin vom 12.12.2011.