OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.11.2019 Kart 10/15 (V)
Normen:
GWB § 1; GWB § 65 Abs. 3; GWB § 78 S. 1; GWB § 78 S. 3; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2;
Höhe der Anwaltsgebühren im KartellverwaltungsverfahrenErstattungsfähigkeit einer vorprozessual angefallenen GeschäftsgebührErstattungsfähigkeit der Kosten für ein privates Rechtsgutachten und für ein privates SachverständigengutachtenUmfang der Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen Kart 10/15 (V)
DRsp Nr. 2020/7306
Höhe der Anwaltsgebühren im KartellverwaltungsverfahrenErstattungsfähigkeit einer vorprozessual angefallenen GeschäftsgebührErstattungsfähigkeit der Kosten für ein privates Rechtsgutachten und für ein privates SachverständigengutachtenUmfang der Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Rechtsanwälte
1. Die in § 78 Satz 3 GWB angeordnete Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren schließt auch die Vorschriften ein, die sich auf Rechtsmittel beziehen, mithin die §§ 567ff ZPO.2. Gegen einen in Kartellverwaltungssachen vom Rechtspfleger beim Oberlandesgericht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist bei einer die Wertgrenze des § 567 Abs. 2ZPO übersteigenden Beschwer die sofortige Beschwerde das nach § 78 Satz 3 GWB in Verbindung mit § 11 Abs. 1RPflG und den entsprechend anzuwendenden §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1, Abs. 2ZPO statthafte Rechtsmittel. Über dieses Rechtsmittel entscheidet im Hinblick auf § 568 Satz 1 ZPO der Kartellsenat beim Oberlandesgericht in der Regel durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
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